{"id":2515,"date":"2022-05-25T17:28:17","date_gmt":"2022-05-25T15:28:17","guid":{"rendered":"https:\/\/bsiw.pl\/wyrok-trybunalu-konstytucyjnego-dotyczacy-gminnych-przepisow-porzadkowych\/"},"modified":"2022-05-26T10:01:55","modified_gmt":"2022-05-26T08:01:55","slug":"wyrok-trybunalu-konstytucyjnego-dotyczacy-gminnych-przepisow-porzadkowych","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bsiw.pl\/de\/wyrok-trybunalu-konstytucyjnego-dotyczacy-gminnych-przepisow-porzadkowych\/","title":{"rendered":"Urteil des Verfassungsgerichtshofs zu Gemeindeverordnungen."},"content":{"rendered":"<p>Am 27. April 2022 entschied der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache Nr. K 12\/20, dass die Bestimmung von Artikel 40 Absatz 3 und Absatz 4 des Gesetzes \u00fcber die kommunale Selbstverwaltung insoweit mit der Verfassung vereinbar ist, als sie die Befugnisse der Gemeinde zum Erlass von Vollstreckungsvorschriften nur in den Bereichen einschr\u00e4nkt, in denen keine gesetzliche Regelung besteht. Das Verfahren wurde durch einen Antrag des Stadtrats von Leszno eingeleitet.<\/p>\n<p>In der Klageschrift wurden die oben genannten Vorschriften insoweit angefochten, als sie den Erlass von Vollstreckungsvorschriften, die mit einer Geldbu\u00dfe in der Art und Weise und nach den Grunds\u00e4tzen des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten bedroht sind, verhindern, weil diese Frage in einem gesonderten Gesetz in Vorschriften geregelt ist, die jedoch keinen strafrechtlichen Charakter haben, obwohl der Erlass von Vollstreckungsvorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der B\u00fcrger und zur Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Ordnung, des Friedens und der Sicherheit erforderlich ist und der Erlass von Vorschriften mit strafrechtlichem Charakter mit Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 1 und 2 der Verfassung gerechtfertigt ist. Zu diesem Vorwurf hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass das verfassungsrechtliche Konzept der territorialen Selbstverwaltung als selbst\u00e4ndige K\u00f6rperschaft, die einen wesentlichen Teil der \u00f6ffentlichen Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahrnimmt (Art. 16 Abs. 2 der Verfassung), erfordert, dass den Organen der territorialen Selbstverwaltung eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Freiheit (Selbstst\u00e4ndigkeit) bei der Gestaltung des Ortsrechts einger\u00e4umt wird, was sich in der Konstruktion einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung zu deren Erlass niederschl\u00e4gt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs gibt der Wortlaut von Artikel 94 der Verfassung jedoch Anlass, anzuerkennen, dass das Systeminstitut den Grundsatz des Vorrangs (Primats) des Gesetzes in Bezug auf die Akte des lokalen Rechts eingef\u00fchrt hat. Die lokalen Gebietsk\u00f6rperschaften erlassen auf der Grundlage und in den Grenzen der in einem Gesetz enthaltenen Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr ihren T\u00e4tigkeitsbereich verbindliche lokale Rechtsakte. Der Gesetzgeber ist daher befugt, die im Ortsgesetz zu regelnden Angelegenheiten zu bestimmen. Dies geschieht in der Regel durch Angabe der zur Regelung \u00fcbertragenen Angelegenheiten. Die Verfassung hindert den Gesetzgeber jedoch nicht daran, den kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaften eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften zu \u00fcbertragen, die darauf abzielen, Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit oder Eigentum sowie f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Frieden im Bereich ihrer T\u00e4tigkeit entgegenzuwirken, sofern diese Vorschriften mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar sind und es nicht m\u00f6glich ist, diesen Gefahren auf der Grundlage der bestehenden Rechtsnormen wirksam zu begegnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 27. April 2022 entschied der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache Nr. 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