{"id":3467,"date":"2024-03-07T10:39:44","date_gmt":"2024-03-07T09:39:44","guid":{"rendered":"https:\/\/bsiw.pl\/?p=3467"},"modified":"2024-03-07T12:20:37","modified_gmt":"2024-03-07T11:20:37","slug":"erfolg-der-anwaltskanzlei-vor-dem-selbstverwaltungsberufungsausschuss-in-poznan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bsiw.pl\/de\/erfolg-der-anwaltskanzlei-vor-dem-selbstverwaltungsberufungsausschuss-in-poznan\/","title":{"rendered":"Erfolg der Anwaltskanzlei vor dem Selbstverwaltungsberufungsausschuss in Pozna\u0144"},"content":{"rendered":"<p>Am 15. Februar 2024 erhielt die Anwaltskanzlei einen Beschluss des Selbstverwaltungsberufungsausschusses in Pozna\u0144, der &#8211; gem\u00e4\u00df dem Antrag, den die Anw\u00e4lte des Verwaltungsrechtsbereichs der Kanzlei gestellt hatten &#8211; die Ung\u00fcltigkeit eines Teils der zuvor f\u00fcr den Mandanten der Kanzlei erlassenen Entscheidung \u00fcber die Festlegung der Bau- und Nutzungsvoraussetzungen feststellte.<\/p>\n<p>Die genannte Entscheidung \u00fcber die Bauvoraussetzungen betrifft eine Investition, die den Bau eines Komplexes von Gewerbe- und Dienstleistungsgeb\u00e4uden samt begleitender Infrastruktur umfasst. In einem der Punkte dieser Entscheidung wurde dem Investor die Verpflichtung auferlegt, den auf dem Grundst\u00fcck vorhandenen Baumbestand zu erhalten und die Gestaltung und Umsetzung der Bebauung so zu planen, dass kein F\u00e4llen, Besch\u00e4digen oder Bedrohen von B\u00e4umen erfolgt, die von der ausstellenden Beh\u00f6rde als besonders wertvolle Naturb\u00e4ume anerkannt wurden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Entwurfsphase und beim Beantragen der Genehmigung des Bauprojekts und einer Baugenehmigung stellte sich jedoch heraus, dass die Entfernung von B\u00e4umen erforderlich w\u00e4re, damit die Investition realisiert werden k\u00f6nnte. Die f\u00fcr die Erteilung der Baugenehmigung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wies darauf hin, dass dies aufgrund der Entscheidung \u00fcber die Bauvoraussetzungen nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>In dieser Situation bereiteten die Anw\u00e4lte der Anwaltskanzlei einen Antrag vor und reichten ihn beim Selbstverwaltungsberufungsausschuss ein, um die Ung\u00fcltigkeit der Entscheidung \u00fcber die Bauvoraussetzungen im Teil, der sich auf die Entfernung von B\u00e4umen bezieht, festzustellen. In der Begr\u00fcndung des Antrags wiesen sie darauf hin, dass gem\u00e4\u00df den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit den in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Ansichten die Frage der Baumf\u00e4llung durch die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes geregelt ist und in einem separaten Verwaltungsverfahren entschieden werden muss. Dies geht \u00fcber den Umfang der Planungsentscheidung hinaus und kann darin nicht geregelt werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Aufnahme von Verboten oder Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Entfernung von B\u00e4umen und Str\u00e4uchern aus dem Grundst\u00fcck in der Entscheidung \u00fcber die Bauvoraussetzungen &#8211; ebenso wenig wie im \u00f6rtlichen Raumordnungsplan.<\/p>\n<p>In dem erlassenen Beschluss unterst\u00fctzte der Selbstverwaltungsberufungsausschuss vollst\u00e4ndig die Position der Anwaltskanzlei und erkl\u00e4rte die teilweise Ung\u00fcltigkeit der angefochtenen Entscheidung als mit einem eklatanten Rechtsversto\u00df erlassen &#8211; was dem Mandanten der Anwaltskanzlei den Weg zur Erlangung einer Baugenehmigung und zur Umsetzung des geplanten Projekts \u00f6ffnete.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 15. 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