{"id":6080,"date":"2025-11-20T15:21:22","date_gmt":"2025-11-20T14:21:22","guid":{"rendered":"https:\/\/bsiw.pl\/?p=6080"},"modified":"2025-11-20T15:23:02","modified_gmt":"2025-11-20T14:23:02","slug":"interessanter-beschluss-des-obersten-gerichtshofs-zu-den-grundbuechern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bsiw.pl\/de\/interessanter-beschluss-des-obersten-gerichtshofs-zu-den-grundbuechern\/","title":{"rendered":"Interessanter Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu den Grundb\u00fcchern"},"content":{"rendered":"<p data-start=\"90\" data-end=\"306\">Am 7. August 2025 hat der Oberste Gerichtshof in der Sache mit dem Aktenzeichen III CZP 2\/25 einen Beschluss \u00fcber die Rechtsform der Dokumente gefasst, die die Grundlage f\u00fcr Eintragungen in den Grundb\u00fcchern bilden.<\/p>\n<p data-start=\"308\" data-end=\"1054\">Nach dem Inhalt dieses Beschlusses gilt:<br data-start=\"348\" data-end=\"351\" \/>\u201eDie Form mit notariell beglaubigter Unterschrift, von der in Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 \u00fcber die Grundb\u00fccher und die Hypothek die Rede ist, ist f\u00fcr das Dokument vorbehalten, das die Grundlage f\u00fcr die Eintragung in das Grundbuch bildet, und nicht f\u00fcr das Rechtsgesch\u00e4ft, dessen Inhalt dieses Dokument wiedergibt.\u201d<br data-start=\"682\" data-end=\"685\" \/>Erg\u00e4nzend stellte der Oberste Gerichtshof zugleich fest, dass \u201edie in Art. 88 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 \u2013 Notariatsgesetz \u2013 vorgesehene Anerkennung einer vor dem Notar geleisteten Unterschrift als eigenh\u00e4ndig auch dann erfolgen kann, wenn die betreffende Person das Amt, in dessen Zusammenhang sie die Unterschrift geleistet hat, nicht mehr bekleidet.\u201d<\/p>\n<p data-start=\"1056\" data-end=\"1906\">Der Beschluss wurde im Zusammenhang mit folgender Frage gefasst:<br data-start=\"1120\" data-end=\"1123\" \/>\u201eHat Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Grundb\u00fccher und die Hypothek einen materiellrechtlichen Charakter, erg\u00e4nzt er die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die Form von Rechtsgesch\u00e4ften und f\u00fchrt eine Form ein, deren Einhaltung Voraussetzung f\u00fcr das Eintreten bestimmter Wirkungen im materiellen Zivilrecht ist (forma ad eventum im Sinne von Art. 73 \u00a7 2 Satz 2 des Zivilgesetzbuches); und ist folglich f\u00fcr die Eintragung des Mietrechts an einer Immobilie im Grundbuch erforderlich, dass die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, auch in dem Zeitpunkt, in dem sie vor einem Notar die Eigenh\u00e4ndigkeit ihrer Unterschrift anerkennt (Art. 88 des Notariatsgesetzes), zur Vertretung des verpflichteten Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers \u2013 einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung \u2013 befugt ist?\u201d<\/p>\n<p data-start=\"1908\" data-end=\"2805\">Eine derart formulierte Problemstellung war bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung unmittelbar Gegenstand einer Analyse. Die Rechtsprechung hatte lediglich klargestellt, dass bestimmte \u00f6ffentliche Urkunden (wie etwa Verwaltungsentscheidungen) die Grundlage einer Eintragung bilden k\u00f6nnen, wenn sie in einer notariell beglaubigten Abschrift vorgelegt werden; hierbei handelt es sich jedoch um eine v\u00f6llig andere Frage. In der Literatur wurde au\u00dferdem darauf hingewiesen, dass die sich aus Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Grundb\u00fccher und die Hypothek ergebende forma ad intabulationem einen \u201ebesonderen Fall der forma ad eventum\u201d darstellt \u2013 das hei\u00dft, dass das Rechtsgesch\u00e4ft, das ohne Einhaltung dieser Form vorgenommen wird, wirksam ist, seine Wirkungen jedoch dadurch beschr\u00e4nkt sind, dass eine Intabulation nicht m\u00f6glich ist. Dies war und ist jedoch selbstverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p data-start=\"2807\" data-end=\"3697\">Hier hingegen wurde ein v\u00f6llig neues Problem aufgeworfen. Der Oberste Gerichtshof wurde gefragt, ob f\u00fcr die Einhaltung der sich aus Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Grundb\u00fccher und die Hypothek ergebenden forma ad intabulationem erforderlich ist, dass die Willenserkl\u00e4rung selbst in dieser Form abgegeben wird, oder ob es ausreicht, insbesondere zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, einem die Erkl\u00e4rung enthaltenden Dokument diese Form zu verleihen. Dieses Problem h\u00e4ngt mit einer besonderen Regelung zusammen, die es erm\u00f6glicht, dass eine Person, die ein Dokument unterschrieben hat, zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Unterzeichnung \u2013 im dem dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt nach Verlust der Befugnis zur Vertretung des Rechtstr\u00e4gers, in dessen Namen die Erkl\u00e4rung abgegeben wurde \u2013 vor einem Notar erkl\u00e4rt, dass es sich um ihre eigenh\u00e4ndige Unterschrift handelt.<\/p>\n<p data-start=\"3699\" data-end=\"3874\">Der Oberste Gerichtshof hat sich \u2013 zu Recht \u2013 f\u00fcr die zweite L\u00f6sung ausgesprochen und damit eine potenzielle, \u00fcberm\u00e4\u00dfig formalistische H\u00fcrde f\u00fcr den Rechtsverkehr beseitigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 7. 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