{"id":6160,"date":"2025-11-20T16:05:39","date_gmt":"2025-11-20T15:05:39","guid":{"rendered":"https:\/\/bsiw.pl\/?p=6160"},"modified":"2025-11-20T16:08:12","modified_gmt":"2025-11-20T15:08:12","slug":"beschluss-des-obersten-gerichtshofs-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-bautraegervertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bsiw.pl\/de\/beschluss-des-obersten-gerichtshofs-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-bautraegervertraegen\/","title":{"rendered":"Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu missbr\u00e4uchlichen Klauseln in Bautr\u00e4gervertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p data-start=\"107\" data-end=\"675\">Am 31. Oktober 2025 hat der Oberste Gerichtshof in der Sache mit dem Aktenzeichen III CZP 22\/25 einen Beschluss zu Vertragsmustern f\u00fcr Bautr\u00e4gervertr\u00e4ge im Hinblick auf Vertragsstrafen gefasst. Bautr\u00e4gervertr\u00e4ge haben auf dem Verbrauchermarkt erhebliche Bedeutung, insbesondere wegen des hohen Werts ihres Gegenstands f\u00fcr den Verbraucher, ihrer rechtlichen Komplexit\u00e4t sowie der (grunds\u00e4tzlichen) erheblichen wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit des Bautr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Erwerber der Wohnung. Der Beschluss wird daher zweifellos sp\u00fcrbare praktische Auswirkungen haben.<\/p>\n<p data-start=\"677\" data-end=\"1440\">Im Rahmen des genannten Beschlusses beantwortete der Oberste Gerichtshof folgende Frage:<br data-start=\"765\" data-end=\"768\" \/>\u201eStellt bereits das blo\u00dfe Fehlen, in einem Bautr\u00e4gervertrag in einer Bestimmung \u00fcber die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zugunsten des Verbrauchers gegen\u00fcber dem Bautr\u00e4ger f\u00fcr jeden Tag des Verzugs wegen Nichteinhaltung des Termins zur Beurkundung des Vertrages \u00fcber die \u00dcbertragung des Rechts des selbst\u00e4ndigen Eigentums an einer Wohnung, eines Rechts des Verbrauchers, einen die H\u00f6he der vereinbarten Vertragsstrafe \u00fcbersteigenden Schadenersatz zu verlangen, eine unzul\u00e4ssige Vertragsklausel dar, die die Haftung des Unternehmers gegen\u00fcber dem Verbraucher f\u00fcr die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Verpflichtung wesentlich einschr\u00e4nkt (Art. 385\u00b3 Nr. 2 ZGB \u2013 k.c.)?\u201d<\/p>\n<p data-start=\"1442\" data-end=\"2114\">Die vom Obersten Gerichtshof gegebene Antwort lautet wie folgt:<br data-start=\"1505\" data-end=\"1508\" \/>\u201eIm Zweifel ist eine Bestimmung eines Bautr\u00e4gervertrags, die zugunsten des Verbrauchers eine Vertragsstrafe f\u00fcr jeden Tag des Verzugs bei der Beurkundung des Vertrages \u00fcber die \u00dcbertragung des Rechts des selbst\u00e4ndigen Eigentums an einer Wohnung vorsieht, ohne dem Verbraucher ein Recht auf Schadensersatz einzur\u00e4umen, der die H\u00f6he der vereinbarten Vertragsstrafe \u00fcbersteigt (Art. 484 \u00a7 2 zweiter Satz ZGB \u2013 k.c.), als unzul\u00e4ssige Vertragsklausel anzusehen. Die in Punkt 1 genannte Bestimmung ist insbesondere dann unzul\u00e4ssig, wenn die Vertragsstrafe in grob unangemessen niedriger H\u00f6he vereinbart wurde.\u201d<\/p>\n<p data-start=\"2116\" data-end=\"2830\">Diese Antwort wirkt nur scheinbar ausgewogen und verlangt die Ber\u00fccksichtigung der individuellen Umst\u00e4nde jedes Einzelfalls \u2013 durch die Verwendung der Wendungen \u201eim Zweifel\u201c, \u201einsbesondere\u201c und \u201ein grob unangemessen niedriger H\u00f6he\u201c. In der Praxis ist jedoch zu erwarten, dass in s\u00e4mtlichen Verfahren zu Ungunsten der Bautr\u00e4ger entschieden wird. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses lassen sich au\u00dferdem folgende Einw\u00e4nde erheben: In Wahrheit betrifft er nicht eine konkrete Vertragsklausel, sondern das Fehlen nach dem Gesetz fakultativer Regelungen, und wenn Vertragsstrafen in gleicher H\u00f6he f\u00fcr beide Parteien vereinbart sind, kann nicht von einer Verletzung des vertraglichen Gleichgewichts die Rede sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 31. Oktober 2025 hat der Oberste Gerichtshof in der Sache mit dem Aktenzeichen III CZP 22\/25 einen Beschluss zu Vertragsmustern f\u00fcr Bautr\u00e4gervertr\u00e4ge im Hinblick auf Vertragsstrafen gefasst. Bautr\u00e4gervertr\u00e4ge haben auf dem Verbrauchermarkt erhebliche Bedeutung, insbesondere wegen des hohen Werts ihres Gegenstands f\u00fcr den Verbraucher, ihrer rechtlichen Komplexit\u00e4t sowie der (grunds\u00e4tzlichen) erheblichen wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit des Bautr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Erwerber der Wohnung. 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