Beschlüsse des poln. Obersten Gerichtshofes betr. die Rechtsverletzungen im Internet
Am 15. Dezember 2017 hat der poln. Oberste Gerichtshof zwei wichtige – aus Sicht der Geltendmachung der Ansprüche betr. die rechtswidrigen Veröffentlichungen im Internet –Beschlüsse gefasst.
Die Beschlüsse betreffen den gerichtlichen Schutz der persönlichen Güter (Aktenzeichen: III CZP 91/17) und Ansprüche aus dem Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (Aktenzeichen: III CZP 82/17). Der poln. Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass sowohl die Person, die den Schutz des persönlichen Gutes, als auch der Unternehmer, der die Ansprüche aus der Tat des unlauteren Wettbewerbs geltend machen, die Klage vor dem Gericht erheben können, im Bezirk welches die Zugänglichkeit der Internetseite mit den rechtswidrigen Veröffentlichungen die Bedrohung oder Verletzung ihres Interesses oder persönlichen Gutes verursacht hat.
Dies bedeutet, dass entgegen der bisherigen, oftmaligen Rechtsprechungspraxis, die Sachen gegen die Personen, die auf den Internetseiten die Inhalte veröffentlichen, die die persönliche Güter anderer verletzen, durch jedes Gericht, nach Wahl der klagenden Person, ausgetragen werden konnten, da in dem Bezirk jedes Gerichts die Inhalte verfügbar sind, die im Internet veröffentlicht werden.
Die Möglichkeit, das Gericht zu wählen, stellt eine wichtige Erleichterung für die Person dar, die den Anspruch erhebt. Die gefassten Beschlüsse können zukünftig zur öfteren Klageerhebung gegen die Autoren der rechtswidrigen Veröffentlichungen beitragen.