Gemäß einem der jüngsten Urteile des Obersten Gerichts (Aktenzeichen II CSK 446/13) haftet bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedes Mitglied der Geschäftsführung unbeschränkt gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft – unabhängig von der Kompetenzverteilung innerhalb der Geschäftsführung.
In der Konsequenz des Urteils kann sich ein Mitglied der Geschäftsführung, das sich gegen die Forderungen der Gläubiger verteidigen möchte, nicht auf mangelndes Wissen über die finanzielle Lage der Gesellschaft und fehlende Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich berufen. Die festgelegte Verteilung von Zuständigkeiten in der Geschäftsführung hat nur eine innerorganisatorische Bedeutung.
Daher liegt es im Interesse jedes Mitgliedes der Geschäftsführung, die Solvabilitätslage der Gesellschaft zu beobachten und ihre Insolvenz zu beantragen, wenn Voraussetzungen für einen solchen Antrag erfüllt sind.