Das Berufungsgericht in Warschau hat ein Grundsatzurteil zur Unterbrechung der Verjährung von Forderungen in den Fällen gesprochen, in denen bei dem Gericht ein Antrag auf Aufforderung des Gläubigers zu einem Schlichtungsversuch gestellt wird.
Gemäß der bisherigen und allgemein üblichen Praxis der Gerichte unterbricht ein solcher Antrag die Verjährung unabhängig von den Umständen. Das Warschauer Gericht wies jedoch darauf hin, die Wiederholung des Antrags zwecks Verhinderung der Forderungsverjährung sei Rechtsmissbrauch und nicht wirksam.
Dieses Urteil kann zu einem Präzedenzfall werden, in dessen Folge die etablierte Praxis verändert wird und die Gerichte die Vorschriften zur Verjährung von Forderungen restriktiver anwenden.