Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom Dezember 2014 hat das Verfassungsgerichtshof die Rechtsvorschriften des Gesetzes über die Raumplanung und Raumbewirtschaftung im Bereich, in welchen diese Rechtsvorschriften die Schadensersatzansprüche der Grundstückseigentümer – deren Grundstücke sowohl im örtlichen am 31. Dezember 1994 geltenden Bebauungsplan, als auch im neuen, später gefassten Bebauungsplan zu öffentlichen Zwecken bestimmt worden sind – ausschließen, als Verfassungswidrig erkannt.
In Anbetracht der geltenden Rechtsvorschriften wurde diesen Personen kein Rechtschutz gewährt. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs öffnet hiermit den Weg die Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies betrifft auch Verfahren, welche rechtskräftig durch einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil beendet wurden.