Am 10. Juli 2015 in der Sache – Aktenzeichen III CZP 45/15, hat der Oberste Gerichtshof einen wichtigen Beschluss betr. den Umfang der Haftung des Investors für die Ansprüche der Unterauftragnehmer aus dem Vertrag über die Bauarbeiten, gefasst.
Gemäß diesem Beschluss trägt der Investor keine Haftung für die Verpflichtungen des Auftragnehmers, wenn der Auftragnehmer von dem mit dem Unterauftragnehmer abgeschlossenen Vertrag abtritt.
Bei der Beschlussfassung hat der Oberste Gerichtshof der Stellung des Bezirksgerichts in Koszalin zugeneigt, die in der Rechtsfrage präsentiert wurde. Nach der Stellung des Bezirksgerichts in Koszalin ist das Bestehen eines gültigen, auf dem Vertrag beruhenden Schuldverhältnisses des Generalunternehmers eine Voraussetzung für die Haftung des Investors.
Der o.g. Beschluss hat zur Folge, dass für die Teilnehmer des Bauprozesses die in dem Vertrag mit dem Unterauftragnehmer festgelegte Voraussetzungen und Folgen des Rücktrittes von diesem Vertrag besonders wichtig werden.