Nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches, umfasst im Falle der Schadensverursachung die Pflicht der Schadenswiedergutmachung nicht nur Schaden im Vermögen des Geschädigten, sondern auch Gewinne, die er erzielen könnte und die er wegen der Schadensverursachung nicht erzielt hat.
Diese Vorschriften stellten die Grundlage für das Grundurteil dar, das durch das Gericht in Posen zugunsten unseren Mandanten in der Sache der Auflösung des Vertrages über die wirtschaftliche Zusammenarbeit erlassen wurde. In dem Urteil hat das Gericht den Anspruch auf Entschädigung, die die Erstattung des infolge der Unterlassung der Rohstoffenlieferung entgangenen Gewinns umfasst, für begründet erklärt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Lieferant, der grob lange Liefertermine festsetzt, die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie den gemeinsamen Wirtschaftszweck der Vertragsparteien verletzt hat. In Folge dessen haftet er für den verursachten Schaden.
Kraft des erlassenen Urteils umfasst die Pflicht der Schadenswiedergutmachung die Zahlung der Gewinne, die der Mandant aus dem Verkauf seiner Waren erzielen würde und die er wegen der rechtswidrigen Vertragsauflösung durch den Lieferant nicht erzielt hat.