Die im April 2018 verabschiedete Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2016/679, also die sog. allgemeine Verordnung über den Personendatenschutz wird ab dem 25. Mai 2018 angewendet. Sie stellt die Vereinheitlichung der rechtlichen Regelungen betr. den Personendatenschutz in der gesamten Europäischen Union dar und wird die inländischen Regelungen, darunter das polnische Gesetz über den Personendatenschutz, ersetzen.
Der Zweck der Verordnung ist es, den Standard des Personendatenschutzes zu erhöhen, die Rechte, die den Personen, deren Daten durch die Verwalter verarbeitet werden, zu erweitern sowie die rechtlichen Regelungen an die entwickelten IT-Technologien anzupassen.
Die Verordnung umfasst u.a. neue Regelungen betr. die Verarbeitung der Personaldaten in den Konzernen, den internationalen Datentransfer sowie beschließt das sog. „Recht, vergessen zu werden“ sowie das Recht zur Übertragung und Beschränkung der Personaldatenverarbeitung.
Sollten die Pflichten des Personaldatenverwalters verletzt werden, so sieht die Verordnung die Geldstrafen in Höhe von bis zu EUR 20.000.000 vor.