Der Oberste Gerichtshof hat in letzter Zeit einen wichtigen Beschluss betr. die Ersitzung der Leitungsdienstbarkeit und der damit verbundenen Ansprüche gefasst (Aktenzeichen: III CZP 77/16).
Nach diesem Beschluss steht dem Eigentümer des in Folge der Ersitzung mit der Leitungsdienstbarkeit belasteten Grundstücks für Nutzung dieses Grundstücks für den die Ersitzung vorangehenden Zeitraum, keine Vergütung zu. Diese Entscheidung ist für die Eigentümer der Grundstücke ungünstig, auf welchen sich die Leitungsanlagen befinden. Dies bedeutet, dass sie nicht nur die Vergütung für eine dauerhafte Belastung ihrer Grundstücke nicht erhalten, sondern auch die Möglichkeit verlieren, den Schadensersatz für den Zeitraum zu erhalten, in dem das Leitungsunternehmen ihren Grundstück ohne den Rechtstitel genutzt hat.
Der Beschluss wurde in der Besetzung von 3 Richtern gefasst. Er kann als kontrovers betrachtet werden, da es in das Wesen des Eigentumsrechts eingreift, und solche Entscheidung keine ausdrückliche Rechtsgrundlage hat. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung mit dem Zweck der Ersitzungsinstitution begründet, die darin besteht, die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Auslegung nicht endgültig ist und im Wege des nächsten Beschlusses in der Besetzung von mehreren Richtern geändert wird.