Der Oberste Gerichtshof hat in der Besetzung von 7 Richtern (III CZP 57/16) festgestellt, dass der Eigenbesitzer des Grundstückes, an dem der Erbnießbrauch zugunsten dritter Person bestellt wurde, das Eigentum an diesem Grundstück im Wege der Ersitzung erwerben kann.
Der Beschluss wurde wegen des in der Rechtsprechung bestehenden Streites gefasst, ob der Eigenbesitzer des Grundstückes, an dem der Erbnießbrauch bestellt wurde, das Eigentum an diesem Grundstück im Wege der Ersitzung oder ausschließlich das Erbnießbrauchrecht erwerben kann.
Der Oberste Gerichtshof hat das Recht dem Eigenbesitzer gegeben und ihm das Recht des Erwerbs des Eigentumsrechts zugesprochen. Der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück bedeutet dabei den Verlust durch den Erbnießbrauchberechtigten seiner Rechte, darunter des Sondereigentumsrechts an den Gebäuden. Er ist also in gleichem Maße wie Eigentümer daran interessiert, der Ersitzung entgegenzuwirken.