Am 15. März 2018 ist die Novelle des Gesetzes über Landesgerichtsregister in Kraft getreten.
Mit den neuen Vorschriften wird eine Reihe von neuen Pflichten in Bezug auf die ins Landesgerichtsregister eingetragene Gesellschaft auferlegt. Diese Änderungen umfassen u.a. die Notwendigkeit der Abgabe durch die Prokuristen der Unternehmer der Erklärungen über die Zustimmung zur Ausübung der Funktion des Prokuristen sowie über ihre Zustellungsadressen. Für die Kapitalgesellschaften wurde die Pflicht zur Angabe der Daten eingeführt, darunter der Zustellungsadressen von Personen, welche zur Bestellung der Geschäftsführer berechtigt sind oder – wenn die Gesellschafterin eine juristische Person ist – der Daten von Personen, die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs dieser juristischen Person sind.
Neue Unterlagen müssen jedem Antrag auf Anmeldung der neuen Gesellschaft, als auch jedem Antrag beigefügt werden, der nach dem 15. März 2018 durch die bereits angemeldeten Gesellschaften gestellt wird, wobei diese Daten spätestens bis zum 15. September 2019 angemeldet werden sollen.