Laut des Beschlusses von 7 Richter der Zivilkammer des Obersten Gerichts von 20. November 2019 in der Sache Nummer III CZP 17/18 unzulässig ist die Vertragsstrafe infolge des Vertragsrücktrittes wegen der Nichterfüllung der Geldleistung zu vorbehalten.
Dieser Beschluss wurde auf Antrag des Berufungsgerichts, das die Sache der Zahlung von der Vertragsstrafe im Bauvertrag bearbeitet. Die Frage wurde in Bezug auf die Unterschieden in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts in der Sache der Zulässigkeit von den Vertragsstrafen bei der Nichterfüllung der Leistung gestellt.
Das Oberste Gericht in dem Beschluss vertritt die Auffassung, dass wesentlich der Charakter der ursprüngliche Leistung, deren Verletzung im Vertragsrücktritt wirkte, ist. Laut der Regelung des Zivilgesetzbuches, die Vertragsstrafe nur dann erlaubt, wenn die verletzte Leistung nicht monetär ist. Falls des Vertragsrücktrittes nur mit solcher Leistung kann die Vertragsstrafe verbunden sein.