Am 6. August hat das Oberste Gericht in der Sache Nr. III CZP 78/19 einen aus Sicht der Gerichtspraxis wesentlichen Beschluss zu Klagen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte gefasst.
Laut des Beschlusses ist das, in dem Fall befasste Gericht, dazu berechtigt, vor der durch das Fernmeldegeheimnis gebundenen Einheit Informationen zu verlangen, die es ermöglichen die Behauptung des Klägers zu überprüfen, dass sie persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung vom Beklagten begangen wurde.
Dieser Beschluss wird eine bedeutende Erleichterung für Personen darstellen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der im Internet begangenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten verfolgen. Daher ist er zweifellos von großer praktischer Bedeutung und kann zur der wirksamen Durchsetzung der Verantwortung beitragen.