Am 30. Juni 2020 in der Sache Nummer III CZP 67/19 hat das Oberste Gericht das Beschluss bezüglich Vertragsstrafen in den Bauverträgen. Laut des Beschlusses Artikel 482 § 1 Zivilgesetzbuches schließt nicht die Zulässigkeit des Vorbehalts einer Vertragsstrafe für Nichtzahlung oder verspätete Zahlung der Vergütungen, den Subunternehmern und weiteren Subunternehmern im Sinne des Artikels 143b Abs. 1 Punkt 1 Buchstabe a des Gesetzes von 29. Januar 2004 – Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (konsolidierter Text in Dz.U. 2013, Punkt 907 in der geänderten Fassung) zustehen.
Aufgrund vom Obersten Gericht angenommenen Auslegung zulässig ist, dass der Auftraggeber die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Zahlung der Vertragsstrafe im Falle der Verspätung in der Zahlung an Subunternehmern vorbehalten – obwohl eine solche Strafe eine finanzielle Leistung betrifft.
Anwendung dieses Prinzps kann dazu beitragen, die Zahlungsdisziplin bei Bauaufträgen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens zu stärken und die Schutz der Subunternehmer zu verbessern.