Ab 1. Januar 2021 treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Februar 2020 zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Förderung von gesundheitsfördernden Verbraucherentscheidungen über die sogenannte „Zuckergebühr“ in Kraft.
Mit dem o.g. Gesetz wird ein neues Kapitel 3a unter dem Titel „Gebühr auf Lebensmittel“ in das Gesetz über die öffentliche Gesundheit eingeführt.
Die neue Gebühr, die eigentlich eine Steuer ist, wird auf Getränke mit Zuckerzusatz erhoben. Die Gebühr ist von Unternehmen zu entrichten, die solche Getränke auf den Markt bringen, d.h. die Produkte an die erste Einzelhandelsverkaufsstelle liefern. Das Gesetz enthält auch seine eigenen Definitionen von Markteinführung und Einzelhandelsverkauf, die nicht frei von Auslegungskontroversen sind. Daher kann die Anwendung des Gesetzes in der Praxis viele Zweifel aufwerfen.