Nach dem Beschluss der sieben Richter des Obersten Gerichts vom 17. August 2021, Sache Nr. III CZP 79/19, wird der Anspruch eines Grundstückseigentümers aus der Bestimmung des Artikels 231 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verjährt. Laut Artikels 231 § 2 des Zivilgesetzbuchs kann der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude oder eine andere Vorrichtung errichtet wird, deren Wert den Wert des zu diesem Zweck genutzten Grundstücks erheblich übersteigt, verlangen, dass derjenige, der das Gebäude oder die andere Vorrichtung errichtet hat, von ihm das Eigentum an dem Grundstück gegen eine angemessene Entschädigung erwirbt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte damit seinen früheren Standpunkt, der von der Generalstaatsanwaltschaft im Entschließungsantrag angefochten wurde. Der Standpunkt des Obersten Gerichtshofs bedeutet, dass im Hinblick auf den Ausschluss der Verjährung der Anspruch des Grundstückseigentümers auf dessen Rückgabe dem Anspruch auf Unterlassung von Rechtsverletzungen und Beseitigung rechtswidrig vorgenommener Auslagen gleichgestellt ist.