Am 2. Dezember 202 verabschiedete Sejm eine Änderung des Zivilgesetzbuches, die die Verjährung von Ansprüchen und die Ausbeutung betrifft. Was die Verjährung von Ansprüchen anbelangt, so betrifft eine wichtige Änderung die Wirkung der Beantragung eines Vergleichsversuchs. Durch den Antrag wird die Verjährung nicht wie bisher unterbrochen, sondern nur für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Eine solche Lösung wird die Möglichkeit einschränken, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, um die Verjährung zu vermeiden. Was die Regelung der so genannten Ausbeutung betrifft, so erweitert die Änderung die Rechte des Geschädigten, indem sie unter anderem eine für ihn günstige Vermutung einführt und den Antrag auf Aufhebung der Vereinbarung erleichtert.