Im Januar 2022. Der Oberste Gerichtshof hat zwei wichtige Beschlüsse zu praktischen rechtlichen Aspekten der Funktionsweise von Aktiengesellschaften und ihren Organen angenommen.
Gemäß dem Beschluss vom 20. Januar 2022, III CZP 17/22, ist es nicht zulässig, gemäß Artikel 189 der Zivilprozessordnung festzustellen, dass ein bestimmter Beschluss auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gefasst wurde, wenn aus dem Protokoll der Hauptversammlung hervorgeht, dass der Beschluss nicht angenommen wurde. Nach dieser Bestimmung kann der Kläger verlangen, dass das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts feststellt, wenn er ein rechtliches Interesse daran hat. Der Oberste Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Bestimmung im Falle von Beschlüssen der Hauptversammlung nur negativ angewandt werden kann, d.h. es kann nur nachgewiesen werden, dass der in das Protokoll aufgenommene Beschluss tatsächlich nicht gefasst wurde.
Gemäß dem Beschluss vom 12. Januar 2022, III CZP 67/22, bedarf der Abschluss eines Bürgschaftsvertrags durch eine Aktiengesellschaft für die Schulden eines Ehegatten, der in einer gesetzlichen Lebensgemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft lebt, der Zustimmung der Hauptversammlung (Artikel 15 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzes).
Beide Beschlüsse werden in der Praxis auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten.