Am 13. Januar 2022 hat der Oberste Gerichtshof in der Zivilkammer in der Rechtssache III CZP 14/22 einen Beschluss über den rechtlichen Bestand des Grundeigentums bei der Teilung und anschließenden Zusammenlegung von Grundstücken gefasst.
Dem Beschluss zufolge erstreckt sich die Grunddienstbarkeit nach der Teilung des Grundstücks und der anschließenden Zusammenlegung des so abgetrennten Teils mit einem anderen Grundstück, das nicht den Status des Grundstücks hat, auf das gesamte so entstandene Grundstück.
Die Entschließung betrifft die Auslegung der Bestimmung von Artikel 290 § 1 des Zivilgesetzbuchs, wonach im Falle einer Teilung des Grundstücks des Herrschers die Grunddienstbarkeit zugunsten jedes der durch die Teilung entstandenen Teile erhalten bleibt. Diese Auslegung hat zu Zweifeln im Zusammenhang mit der Teilung der Immobilie, auf die sich die Befugnis des Eigentümers bezog, und einer möglichen ungerechtfertigten Ausdehnung der Befugnis des Eigentümers auf andere, bisher unbelastete Immobilien geführt. Der Oberste Gerichtshof entschied jedoch, dass ein ausreichender Schutz des Eigentümers des belasteten Grundstücks durch das Recht gegeben ist, die Beseitigung der Grunddienstbarkeit zu verlangen, wenn diese den Nutzen des abgetrennten Teils des Grundstücks nicht erhöht.