Am 4. Juli 2023 entschied der Verfassungsgerichntshof, dass Art. 1a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren verfassungswidrig ist, und stellte fest, dass er 18 Monate nach Veröffentlichung des Urteils im Dziennik Ustaw der Republik Polen außer Kraft tritt.
Die angegriffene Vorschrift enthält eine Definition des Bauwerks als Gegenstand der Besteuerung mit der Grundsteuer und legt fest, dass ein Bauwerk ein Bauobjekt im Sinne der Bestimmungen des Baugesetzes ist, das kein Gebäude oder ein Objekt der Kleinarchitektur ist, sowie eine Bauvorrichtung im Sinne des Baugesetzes, die sich auf ein Bauobjekt bezieht und die die Möglichkeit der zweckentsprechenden Nutzung des Objekts gewährleistet.
Nach Ansicht des Gerichts betraf das grundlegende verfassungsrechtliche Problem in diesem Fall die Bestimmung des Gegenstands der Grundsteuer im Falle von Bauten auf der Grundlage von Kriterien, die nicht in den Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Steuern und Gebühren zum Ausdruck kommen. Der Gerichtshof vertrat ferner die Auffassung, dass es nicht zulässig ist, in einem Nicht-Steuergesetz so wesentliche Elemente der rechtlichen Konstruktion einer Steuer wie ihren Gegenstand zu regeln. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass Artikel 84 und Artikel 217 der Verfassung einen erhöhten Standard der rechtlichen Bestimmtheit implizieren, der dem Steuerrecht innewohnt. Die in Artikel 217 der Verfassung aufgezählten Elemente der rechtlichen Konstruktion einer Steuer und insbesondere der Gegenstand der Besteuerung müssen sich aus dem Gesetz ergeben und so genau geregelt sein, dass der Steuerpflichtige weiß, ob das Gesetz eine Steuerpflicht für die ihn betreffende tatsächliche oder rechtliche Situation vorsieht oder nicht.