Am 15. Februar 2024 erhielt die Anwaltskanzlei einen Beschluss des Selbstverwaltungsberufungsausschusses in Poznań, der – gemäß dem Antrag, den die Anwälte des Verwaltungsrechtsbereichs der Kanzlei gestellt hatten – die Ungültigkeit eines Teils der zuvor für den Mandanten der Kanzlei erlassenen Entscheidung über die Festlegung der Bau- und Nutzungsvoraussetzungen feststellte.
Die genannte Entscheidung über die Bauvoraussetzungen betrifft eine Investition, die den Bau eines Komplexes von Gewerbe- und Dienstleistungsgebäuden samt begleitender Infrastruktur umfasst. In einem der Punkte dieser Entscheidung wurde dem Investor die Verpflichtung auferlegt, den auf dem Grundstück vorhandenen Baumbestand zu erhalten und die Gestaltung und Umsetzung der Bebauung so zu planen, dass kein Fällen, Beschädigen oder Bedrohen von Bäumen erfolgt, die von der ausstellenden Behörde als besonders wertvolle Naturbäume anerkannt wurden.
Während der Entwurfsphase und beim Beantragen der Genehmigung des Bauprojekts und einer Baugenehmigung stellte sich jedoch heraus, dass die Entfernung von Bäumen erforderlich wäre, damit die Investition realisiert werden könnte. Die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde wies darauf hin, dass dies aufgrund der Entscheidung über die Bauvoraussetzungen nicht möglich wäre.
In dieser Situation bereiteten die Anwälte der Anwaltskanzlei einen Antrag vor und reichten ihn beim Selbstverwaltungsberufungsausschuss ein, um die Ungültigkeit der Entscheidung über die Bauvoraussetzungen im Teil, der sich auf die Entfernung von Bäumen bezieht, festzustellen. In der Begründung des Antrags wiesen sie darauf hin, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit den in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Ansichten die Frage der Baumfällung durch die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes geregelt ist und in einem separaten Verwaltungsverfahren entschieden werden muss. Dies geht über den Umfang der Planungsentscheidung hinaus und kann darin nicht geregelt werden. Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Verboten oder Beschränkungen für die Entfernung von Bäumen und Sträuchern aus dem Grundstück in der Entscheidung über die Bauvoraussetzungen – ebenso wenig wie im örtlichen Raumordnungsplan.
In dem erlassenen Beschluss unterstützte der Selbstverwaltungsberufungsausschuss vollständig die Position der Anwaltskanzlei und erklärte die teilweise Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung als mit einem eklatanten Rechtsverstoß erlassen – was dem Mandanten der Anwaltskanzlei den Weg zur Erlangung einer Baugenehmigung und zur Umsetzung des geplanten Projekts öffnete.