Am 24. Juni 2021 verabschiedete Sejm ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Die Änderung betrifft die Zulässigkeit der Ungültigkeitserklärung einer Verwaltungsentscheidung. Nach den verabschiedeten Änderungen ist es ausgeschlossen, eine Verwaltungsentscheidung für ungültig zu erklären, auch wenn sie unter grobem Verstoß gegen das Gesetz ergangen ist, wenn seit ihrer Verkündung zehn Jahre vergangen sind oder wenn sie unumkehrbare Rechtsfolgen verursacht hat. Ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Dauer nicht vollstreckbar sind, und solche, deren Vollstreckung zu einer strafbaren Handlung führen würde.
Wenn 30 Jahre verstrichen sind, wird außerdem kein Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit der Entscheidung eingeleitet, unabhängig von den Gründen.
Die Änderung ist eine Folge des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Mai 2015 (P 46/13), in der die Unvereinbarkeit der Bestimmung des Artikels 156 § 2 der Verwaltungsverfahrensordnung mit Artikel 2 der Verfassung festgestellt wird, soweit sie die Zulässigkeit der Geltendmachung der Ungültigkeit einer Entscheidung nicht ausschließt, wenn seit ihrem Erlass eine erhebliche Zeitspanne verstrichen ist.