Am 13. April 2018 hat Sejm (poln. Parlament) das Gesetz verabschiedet, welches die Änderungen im Bereich der Absicherung von Ansprüchen, insbesondere durch die Bestellung der Zwangshypothek auf der Immobilie des Schuldners, einführt.
Die Änderung soll die Rechtsregelungen an den Urteil des Verfassungsgerichts anpassen, das die bisherigen Vorschriften wegen des mangelnden Gläubigerschutzes für verfassungswidrig erklärt hat. Derzeit wird dieser Schutz verstärkt, weil der Gläubiger die Änderung der Grundlage der Eintragung der Hypothek nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens verlangen werden kann, in dem die Absicherung erteilt wurde.
Das Gesetz wird nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten in Kraft treten.