Aufgrund des Gesetzes aus 14. Mai 2020 r. über Änderungen von manchen Gesetzen betr. Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von SARS-CoV-2 änderte Sejm das Zivilgesetzbuch und die Zivilprozessordnung. Infolge der Novellierung änderte sich Möglichkeiten zur Verwendung der Grundstücken als Sicherung einer Forderung als auch das Immobiliarzwangsvollstreckungsverfahren.
Gemäß dem zum Zivilgesetzbuch eingefügten Artikel 3871 in jedem Fall nichtig ist ein Vertrag, in dem eine natürliche Person zur Eigentumsübergabe einer Immobilie sich verpflichtet, welcher zur Erfüllung von den Wohnbedürfnissen dient, zwecks Sicherung von Forderungen, die nicht direkt mit der beruflichen Tätigkeit der Person verbunden sind, wenn alle von o.g. Bedingungen erfüllt sind.
Gemäß den neuen Regelungen in der Zivilprozessordnung, wenn die Vollstreckung von einer Wohnung oder einem bebauten Grundstück, welcher zur Erfüllung von den Wohnbedürfnissen der Schuldner dient, geführt ist, kann nur dann sie Versteigerung stattfinden, wenn die Hohe von der durchgesetzten Forderung mindestens ein zwanzigster von der Grundstückswert darstellt.