Am 22. Juli hat das Oberste Gericht in der Zusammensetzung von 7 Richtern/-innen, auf Antrag des Beauftragten für Finanzen, einen für gerichtliche Praxis wesentliches Beschluss gefasst. Dieser Beschluss betrifft die Ansprüche auf Schadensersatz für die Körperverletzung und Gesundheitsstörung.
Der Antrag des Finanzbeauftragten aus 29. April 2019 wurde wegen abweichender gerichtlicher Praxis in den Sachen gegen Versicherern, die im Rahmen von dem Schadensersatz auch die Forderung zur Zahlung des Betrags in der Höhe von Arbeitswert der allernächsten Personen, die ohne Verzichten von der gewerbliche Tätigkeit, sich um Geschädigter kümmern und ihn pflegen, berücksichtigen, gestellt.
Laut des Beschlusses der Geschädigte der körperlich verletzt wurde oder dessen Gesundheit gestört wurde, ist gemäß Artikel 444 § 1 Zivilgesetzbuches zur Förderung des Schadensersatzes wegen Pflegekosten, die von der allernächsten im Rahmen von der unentgeltlichen Pflege getragen wurden, berechtigt.
Dieser Beschluss wird zweifellos auf die Richtung der künftigen Judikative wirken, was die Höhe von für Geschädigten verurteilten Schadensersatzsummen beeinflusst wird.