Am 3. Oktober 2023 hat das Oberste Gerichtshof in einer Rechtssache mit dem Aktenzeichen III CZP 22/23 einen Beschluss gefasst, wonach die Bestimmung des Artikels 448 § 1 des Zivilgesetzbuchs gemäß der Regelung des Artikels 43 des Zivilgesetzbuchs auch für juristische Personen gilt.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Artikels 448 § 1 des Zivilgesetzbuchs kann das Gericht im Falle der Verletzung eines persönlichen Gutes der Person, deren persönliches Gut verletzt wurde, einen angemessenen Betrag als finanzielle Entschädigung für den erlittenen Schaden zusprechen oder einen angemessenen Geldbetrag dem von ihr angegebenen sozialen Zweck zukommen lassen, unabhängig von anderen Maßnahmen, die zur Beseitigung der Folgen der Verletzung erforderlich sind. Andererseits gelten die Bestimmungen über den Schutz der Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen nach der Bestimmung des Artikels 43 des Zivilgesetzbuches sinngemäß auch für juristische Personen.
So wird in der genannten Entschließung die Möglichkeit bestätigt, einer juristischen Person eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn ihre persönlichen Güter, insbesondere z.B. ihr guter Name, verletzt worden sind, und zwar auch in einer Situation, in der kein Vermögensschaden eingetreten ist. Diese Möglichkeit war bisher Gegenstand einer Kontroverse und vieler höchst unterschiedlicher Aussagen in Lehre und Rechtsprechung.
In Anbetracht der Entschließung ist zu erwarten, dass sie den Inhalt künftiger Entscheidungen der ordentlichen Gerichte prägen wird, so dass juristische Personen, einschließlich Unternehmen, Vereine oder Stiftungen, ihre Rechte wirksam durchsetzen können