In dem am 02. Juni 2015 erlassenen Urteil in der Sache K 1/13 hat der Gerichtshof grundsätzlich das in Polen geltende Modell des Funktionierens der Gewerkschaften geändert.
Gemäß den bisher geltenden Vorschriften diente das Recht zur Gründung und zum Beitreten einer Gewerkschaft ausschließlich den auf Grundlage des Arbeitsvertrages eingestellten Mitarbeitern. Nach der Ansicht des Gerichtshofes stellte dies die Beschränkung der Vereinigungsfreiheit dar, die die Verfassung und das internationale Recht verletzte.
In der Folge erwarben die Personen das Beteiligungsrecht an den Gewerkschaften, die die Arbeit auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages oder eines Werkvertrages erbringen. Dies kann von einer großen Bedeutung für alle Arbeitgeber sein, die ihre Mitarbeiter auf Grundlage der flexiblen Beschäftigungsformen einstellen.