Am 21. November 2025 verabschiedete der Sejm ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen sowie einiger anderer Gesetze. Das Gesetz wartet derzeit auf die Unterzeichnung durch den Präsidenten.
Das oben genannte Änderungsgesetz fügt unter anderem dem Gesetz über die Erbringung elektronischer Dienstleistungen ein neues Kapitel 2a mit dem Titel „Anordnungen zur Ergreifung von Maßnahmen gegen illegale Inhalte, Anordnungen zur Aufhebung von durch den Hosting-Dienstanbieter auferlegten Beschränkungen sowie Anordnungen zur Erteilung von Auskünften“ hinzu. Die darin enthaltenen Vorschriften regeln das Verfahren zur Meldung und Sperrung des Zugangs zu illegalen Inhalten, die in den Medien, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden.
Nach den neuen Vorschriften gelten als illegal solche Inhalte, deren Verbreitung den Tatbestand bestimmter verbotener Handlungen im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von Waren oder der illegalen Erbringung von Dienstleistungen erfüllen kann sowie Inhalte, die zur Begehung einer verbotenen Handlung auffordern oder die Begehung einer in diesen Vorschriften genannten verbotenen Handlung billigen.
Gemäß den neuen Regelungen können die Staatsanwaltschaft, die Polizei, eine Behörde der Nationalen Steuerverwaltung oder ein Diensteempfänger einen Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Ergreifung von Maßnahmen gegen illegale Inhalte stellen, die in der Verhinderung des Zugangs zu illegalen Inhalten bestehen, die in einem von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten erbrachten Dienst enthalten sind. Zuständige Behörden für die Prüfung eines solchen Antrags sind der Vorsitzende des Nationalen Rundfunk- und Fernsehrates sowie der Präsident des Amtes für elektronische Kommunikation.
Nach Einbringung des genannten Antrags erlässt die zuständige Behörde eine Entscheidung, mit der sie entweder die Verhinderung des Zugangs zu illegalen Inhalten anordnet, die in einem von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten erbrachten Dienst enthalten sind, oder die Aufhebung von Beschränkungen anordnet, die ein Hosting-Dienstanbieter gegenüber einem Diensteempfänger verhängt hat, sofern sie auf Grundlage der im Verfahren gesammelten Beweise feststellt, dass die vom Diensteempfänger eingestellten Informationen keine illegalen Inhalte darstellen und deren Entfernung durch den Dienstanbieter einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsfreiheit des Diensteempfängers darstellte oder dass es offensichtlich zu einer fehlerhaften Anwendung der Nutzungsbedingungen des Hosting-Dienstanbieters gekommen ist, die Grundlage für die Verhängung der Beschränkung waren.
Nach den neuen Vorschriften unterliegen die in dem genannten Verfahren erlassenen Entscheidungen der gerichtlichen Anfechtung.