Am 29. April 2022 beantwortete der Oberste Gerichtshof in einem Fall unter III CZP 81/22 die Rechtsfrage, ob die bloße Einführung eines Gebietes mit eingeschränkter Nutzung wegen der Unmöglichkeit der Einhaltung von Umweltschutzstandards gegen Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens nach der Bestimmung des Art. 135 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes als eine Beschränkung der Nutzung von Immobilien angesehen werden kann, die eine eigenständige und ausreichende Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung für eine Wertminderung von Immobilien darstellt, hat das Gericht entschieden, dass dies nicht der Fall ist und dass nur spezifische Gebote, Verbote und Empfehlungen, die sich an Eigentümer von Immobilien in dem Gebiet mit beschränkter Nutzung richten, als Beschränkung der Nutzung von Immobilien angesehen werden können.
Der Standpunkt des Obersten Gerichtshofs wurde im Zusammenhang mit dem für einen Flughafen eingerichteten Gebiet mit beschränkter Nutzung geäußert, hat aber eine breitere Bedeutung und gilt auch für andere Einrichtungen, die eine überdurchschnittliche Auswirkung auf die natürliche Umwelt haben. Sie kann dazu beitragen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Eigentümer zu erschweren und die Höhe solcher Ansprüche zu begrenzen, indem die Wertminderung eng mit bestimmten Einschränkungen verknüpft wird.