Am 17. Oktober 2023 hat die Nationale Berufungskammer des Präsidenten des Amtes für das öffentliche Auftragswesen hat ein Urteil erlassen, mit dem die Berufung des Auftragnehmers, der mit dem Kunden der Firma in der von diesem gewonnenen Ausschreibung konkurrierte, in vollem Umfang zurückgewiesen wurde.
Der Auftraggeber, die Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen, führte ein offenes Ausschreibungsverfahren durch, um einen öffentlichen Auftrag für die Durchführung von Abbrucharbeiten zu vergeben. Es wurden mehrere Angebote abgegeben, von denen das Angebot des Mandanten der Kanzlei die zweithöchste Punktzahl erhielt. Das Angebot mit der höchsten Punktzahl wurde aufgrund von Fehlern des einreichenden Unternehmers, die darin bestanden, dass das Angebot nicht mit den Auftragsunterlagen übereinstimmte, abgelehnt.
Der Auftragnehmer, dessen Angebot abgelehnt wurde, legte bei der Nationalen Berufungskammer Beschwerde ein und beantragte, dass der Auftraggeber die Ablehnung seines Angebots aufhebt und das Angebot erneut bewertet und ausgewählt wird. Er argumentierte, dass die von ihm begangenen Fehler als offensichtliche Fehler hätten berichtigt werden müssen, bzw. dass der öffentliche Auftraggeber ihn hätte auffordern müssen, Erklärungen abzugeben.
Die Anwälte des Vergaberechts-Teams der Kanzlei Babiaczyk, Skrocki i Wspólnicy traten im Namen des Mandanten der Kanzlei auf Seiten des Auftraggebers in das Verfahren ein. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der bisherigen Rechtsprechung der Nationalen Beschwerdekammer wiesen sie nach, dass die Stattgabe der Forderungen der Rechtsmittelführerin zu einem Verstoß gegen das Verbot für den öffentlichen Auftraggeber führen würde, mit den Auftragnehmern zu verhandeln und wesentliche Änderungen an der Ausschreibung vorzunehmen. Dieser Standpunkt fand die volle Zustimmung der Nationalen Beschwerdekammer, was zu einem für den Mandanten günstigen Urteil führte.