Am 19. März 2024 fällte das Berufungsgericht in Poznań ein für den Mandanten der Kanzlei günstiges Urteil in einem Rechtsstreit mit der Sozialversicherungsanstalt im Zusammenhang mit Krankenversicherungsbeiträgen. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Sozialversicherungsanstalt gegen das frühere Urteil des Landgerichts Poznań, das die Entscheidung, dass der Mandant der Kanzlei Schuldner der nicht gezahlten Krankenversicherungsbeiträge ist, aufhob, in vollem Umfang zurück. Die Sozialversicherungsanstalt wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu erstatten. Das ergangene Urteil ist rechtskräftig.
In der angefochtenen Entscheidung stellte die Sozialversicherungsanstalt fest, dass der Mandant der Rechtsanwaltskanzlei Schuldner wegen nicht gezahlter Krankenversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausübung einer so genannten Ein-Personen-Tätigkeit auf der Grundlage einer Eintragung im CEIDG-Register und in der Eigenschaft als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sei, was nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt für sich genommen einen eigenständigen, unabhängigen Titel der Krankenversicherungspflicht darstelle.
Im Laufe des Verfahrens haben die Anwälte der Prozessabteilung der Anwaltskanzlei Babiaczyk Skrocki i Wspólnicy jedoch nachgewiesen, dass der Standpunkt der Sozialversicherungsanstalt unzutreffend ist und dass die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht begründet ist. Denn die vorgelegten Beweise zeigten eindeutig, dass die oben genannte Kommanditgesellschaft trotz ihrer förmlichen Gründung und Eintragung nie eine Geschäftstätigkeit aufgenommen, kein Angebot abgegeben und keinen Vertrag geschlossen und – was am wichtigsten sei – nie Einnahmen erzielt habe. In Anbetracht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der im Laufe des Verfahrens zitierten ordentlichen Gerichte wurde die Tatsache, Gesellschafter einer solchen Gesellschaft zu sein, somit nie zu einem Anspruch auf Krankenversicherung.
In einer solchen Sach- und Rechtslage gab es angesichts der unbestreitbar korrekten Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Mandanten der Kanzlei für das Betreiben eines so genannten Einzelunternehmens auf der Grundlage einer Eintragung im CEIDG nie eine Grundlage für die Feststellung von Rückständen – was zu einer rechtsgültigen Aufhebung einer ablehnenden Entscheidung führte.