Ein weiterer Erfolg der Abteilung für Prozessführung und Streitbeilegung der Anwaltskanzlei Babiaczyk, Skrocki i Wspólnicy war der Abschluss eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Poznań – Stare Miasto in Poznań. Am 5. Dezember 2023 erging ein Urteil, in dem die gegen den Mandanten der Kanzlei erhobene Klage auf Vergütung aus der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Bauvertrags in vollem Umfang abgewiesen wurde.
Unmittelbar nach der Zustellung der Klageschrift machten sich die Anwälte der Kanzlei Babiaczyk, Skrocki und Partner mit der gesamten Akte vertraut. Sie stellten fest, dass die Klageschrift zweimal wegen formaler Mängel an den Kläger zurückgesandt worden war, bevor sie dem Beklagten zugestellt wurde. Andererseits unterbricht eine zurückgegebene und dann erneut eingereichte Klageschrift die Verjährungsfrist nicht an dem Tag, an dem sie ursprünglich eingereicht wurde. Außerdem war aus den Unterlagen, die den von der Klageschrift erfassten Forderungen zugrunde lagen, ersichtlich, dass die Klägerin die Mehrwertsteuerrechnungen im Verhältnis zu dem Zeitpunkt, an dem sie dies hätte tun können und müssen, erheblich verspätet ausgestellt hatte. Dies wiederum bedeutet, dass die Verjährungsfrist tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt als dem offensichtlichen Fälligkeitsdatum der Mehrwertsteuerrechnungen beginnt.
Infolgedessen erkannte das Gericht die Ansprüche als vollständig verjährt an. Gleichzeitig teilte das Gericht nach Kenntnisnahme der sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumentation der Anwälte der Anwaltskanzlei Babiaczyk, Skrocki und Partner nicht die Behauptung des Klägers, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege – und stellte somit fest, dass die Verjährungseinrede wirksam sei.
Die Folge war ein Urteil, mit dem die Klage abgewiesen und dem Mandanten der Anwaltskanzlei die Erstattung der Prozesskosten zugesprochen wurde.