Am 15. Februar 2024 wurde vor dem Verwaltungsgericht in Wrocław ein günstiges Urteil bezüglich der Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung von Lebensmittelverschwendung für den Mandanten der Anwaltskanzlei gefällt.
Die Mandantin der Anwaltskanzlei ist ein Unternehmen, das ein Netzwerk von Einzelhandelsmärkten betreibt. Die Grundlage des Falls bildete die Position des Inspektors für Umweltschutz, wie sie in einem Inspektionsbericht zum Ausdruck kam, der die Mandantin aufforderte, die angenommene Methode zur Berechnung der Gebühren für Lebensmittelabfälle zu einer für die Mandantin ungünstigeren zu ändern.
Die Essenz des Streits betrifft die Auslegung der gesetzlichen Definition von Lebensmittelverschwendung. In dieser Angelegenheit haben sich in der bisherigen Rechtsprechung zwei gegenläufige Linien von Gerichtsentscheidungen herausgebildet: eine zugunsten der Unternehmer, in der Gerichte die Beschwerden aufgrund einer wörtlichen Auslegung des Begriffs Lebensmittelverschwendung unterstützen, und eine andere, die besagt, dass die genannte Definition mehrdeutig ist und aus der Perspektive der Ziele des Gesetzes – daher breiter als es sich aus seinem Wortlaut ergibt – unterschiedlich interpretiert werden kann.
Nach Prüfung der von den Anwälten der Abteilung für Verwaltungsrecht der Anwaltskanzlei vorgebrachten Argumente entschied sich das Verwaltungsgericht in Wrocław für die erste, günstige Auslegung des Gesetzes für den Mandanten. Das Gericht stellte fest, dass der wörtliche Wortlaut der Definition von Lebensmittelverschwendung klar ist und keine expansive Auslegung zulässt. Da die Vorschriften abgelaufene Lebensmittel als gefährlich anerkennen, ist offensichtlich, dass sie nicht den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen, und daher stellt ihr Rückzug aus der Verteilung keine Verschwendung dar. Der Inspektor für Umweltschutz hatte daher keine Grundlage, den Inspektionsauftrag in der zuvor getroffenen Form zu erlassen, und daher wurde er aufgehoben.
Als Konsequenz wurde ein Urteil erlassen, das den für die Mandantin der Anwaltskanzlei ungünstigen Inspektionsauftrag vollständig aufhob und ihnen die Erstattung der Gerichtskosten zusprach.