Handelnd als Interessenvertreter unseres Mandanten – einer im Bauwesen und Umweltschutz tätigen Gesellschaft – haben wir eine günstige Entscheidung in Folge der von uns angefertigten Berufung gegen das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens bei der Landesberufungskammer beim Vorsitzenden des Amtes für öffentliche Ausschreibungen erzielt.
Die Berufung betraf die Ausschreibung für die mit der Rekultivierung der Umwelt verbundene Bauarbeiten mit dem durch den Auftraggeber geschätzten Wert von über PLN 20.000.000,00.
Das durch den Mandanten der Kanzlei eingereichte Angebot wurde auf Platz 2 klassifiziert. In Folge der durch die Kanzlei eingelegten Berufung hat die Landesberufungskammer befohlen, das auf Platz 1 klassifizierte Angebot abzuweisen und das dieses Angebot unterbreitende Unternehmen vom Verfahren auszuschließen. Die in der Berufung angegebene Vorwürfe betrafen die Ausführung der Tätigkeiten im Rahmen der Auftragsvorbereitung durch den Auftragnehmer und seine verbundene Unternehmen sowie die fehlende, durch den Auftraggeber erforderliche Erfahrung.