Am 7. August 2025 hat der Oberste Gerichtshof in der Sache mit dem Aktenzeichen III CZP 2/25 einen Beschluss über die Rechtsform der Dokumente gefasst, die die Grundlage für Eintragungen in den Grundbüchern bilden.
Nach dem Inhalt dieses Beschlusses gilt:
„Die Form mit notariell beglaubigter Unterschrift, von der in Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1982 über die Grundbücher und die Hypothek die Rede ist, ist für das Dokument vorbehalten, das die Grundlage für die Eintragung in das Grundbuch bildet, und nicht für das Rechtsgeschäft, dessen Inhalt dieses Dokument wiedergibt.”
Ergänzend stellte der Oberste Gerichtshof zugleich fest, dass „die in Art. 88 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1991 – Notariatsgesetz – vorgesehene Anerkennung einer vor dem Notar geleisteten Unterschrift als eigenhändig auch dann erfolgen kann, wenn die betreffende Person das Amt, in dessen Zusammenhang sie die Unterschrift geleistet hat, nicht mehr bekleidet.”
Der Beschluss wurde im Zusammenhang mit folgender Frage gefasst:
„Hat Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbücher und die Hypothek einen materiellrechtlichen Charakter, ergänzt er die allgemeinen Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften und führt eine Form ein, deren Einhaltung Voraussetzung für das Eintreten bestimmter Wirkungen im materiellen Zivilrecht ist (forma ad eventum im Sinne von Art. 73 § 2 Satz 2 des Zivilgesetzbuches); und ist folglich für die Eintragung des Mietrechts an einer Immobilie im Grundbuch erforderlich, dass die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, auch in dem Zeitpunkt, in dem sie vor einem Notar die Eigenhändigkeit ihrer Unterschrift anerkennt (Art. 88 des Notariatsgesetzes), zur Vertretung des verpflichteten Grundstückseigentümers – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – befugt ist?”
Eine derart formulierte Problemstellung war bisher weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung unmittelbar Gegenstand einer Analyse. Die Rechtsprechung hatte lediglich klargestellt, dass bestimmte öffentliche Urkunden (wie etwa Verwaltungsentscheidungen) die Grundlage einer Eintragung bilden können, wenn sie in einer notariell beglaubigten Abschrift vorgelegt werden; hierbei handelt es sich jedoch um eine völlig andere Frage. In der Literatur wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die sich aus Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbücher und die Hypothek ergebende forma ad intabulationem einen „besonderen Fall der forma ad eventum” darstellt – das heißt, dass das Rechtsgeschäft, das ohne Einhaltung dieser Form vorgenommen wird, wirksam ist, seine Wirkungen jedoch dadurch beschränkt sind, dass eine Intabulation nicht möglich ist. Dies war und ist jedoch selbstverständlich.
Hier hingegen wurde ein völlig neues Problem aufgeworfen. Der Oberste Gerichtshof wurde gefragt, ob für die Einhaltung der sich aus Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundbücher und die Hypothek ergebenden forma ad intabulationem erforderlich ist, dass die Willenserklärung selbst in dieser Form abgegeben wird, oder ob es ausreicht, insbesondere zu einem späteren Zeitpunkt, einem die Erklärung enthaltenden Dokument diese Form zu verleihen. Dieses Problem hängt mit einer besonderen Regelung zusammen, die es ermöglicht, dass eine Person, die ein Dokument unterschrieben hat, zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Unterzeichnung – im dem dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt nach Verlust der Befugnis zur Vertretung des Rechtsträgers, in dessen Namen die Erklärung abgegeben wurde – vor einem Notar erklärt, dass es sich um ihre eigenhändige Unterschrift handelt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich – zu Recht – für die zweite Lösung ausgesprochen und damit eine potenzielle, übermäßig formalistische Hürde für den Rechtsverkehr beseitigt.