Am 1. Januar 2016 werden neue Vorschriften betreffend die Besteuerung der Einnahmen aus den nicht offengelegten Quellen mit einem 75%-Satz in Kraft treten. Diese Regelung ist Konsequenz der Urteile des Verfassungsgerichtshofes, der die vorherigen Vorschriften in Verbindung mit ihrer Unklarheit für verfassungswidrig erklärt hat.
Das neue Gesetz besagt, dass die Einnahmen, die dem Überschuss der Ausgaben eines Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Steuerjahr über die besteuerten oder nicht besteuerten Einnahmen entsprechen, die vor den Ausgaben erzielt wurden, der Besteuerung mit einem steuerstrafrechtlichen Satz unterliegen. Die Steuerpflicht entsteht an dem letzten Tag des Jahres, in dem die Einnahme entstanden ist. Mit der gegenständlichen Steuer kann ein Steuerpflichtiger innerhalb von 5 Jahren ab diesem Tag belegt werden. Die Pflicht eines Steuerpflichtigen besteht darin, die Einnahmequellen nachzuweisen oder sie wahrscheinlich zu machen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung, wendet man die neuen Vorschriften auch vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Gesetzes an, soweit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.