Im Jahre 2015 traten neue Vorschriften des Zivilverfahrensgesetzbuches in Kraft, die die Vollstreckung von Urteilen und Mahnbescheiden regeln, die durch die EU-Mitgliedsstaaten erlassen wurden, sowie die vor diesen Gerichten abgeschlossene Vergleiche. Diese Vorschriften erleichtern wesentlich die Vollstreckung der ausländischen Entscheidungen und schaffen sämtliche formelle Anforderungen weg, die im Europarecht erlässlich sind.
Neue Regelungen betreffen alle Verfahrensarten, die im Europarecht geregelt sind, darunter die Urteile, die mit der Bescheinigung des Europäischen Vollstreckungstitels versehen sind, die europäischen Mahnbescheide und die in dem europäischen Verfahren erlassenen Entscheidungen in den Sachen betreffend kleine Ansprüche. Bisher verlangten die internen polnischen Vorschriften, dass die ausländische Vollstreckungsentscheidungen zusätzlich mit der Vollstreckungsklausel in Polen versehen werden. Dieses Verfahren dauerte eine gewisse Zeit und erschwerte die Geltendmachung von Ansprüchen von den unzuverlässigen Schuldnern. Derzeit stellen ausländische Entscheidungen in Polen die Vollstreckungstitel dar, also können unmittelbar an den Gerichtsvollzieher gerichtet werden.
Die oben angeführten Änderungen –mit den Anforderungen des EU-Rechts im Ganzen übereinstimmend – werden zur Erleichterung des internationalen Rechtsverkehrs beitragen.