Mit dem Gesetz vom 13. April 2018 hat Sejm wichtige Änderungen im Zivilgesetzbuch betr. die Verjährung von Ansprüchen eingeführt.
Gemäß der Novelle wird grundsätzlich ausgeschlossen, die verjährten Ansprüchen geltend zu machen, sofern diese gegen die Verbraucher zustehen. Das Gericht wird eine solche Klage auch dann abweisen, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erheben wird, es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen, die einer solchen Vorgehensweise entgegenstehen.
Gekürzt, von 10 auf 6 Jahren, wird auch die grundsätzliche Verjährungsfrist. Zur Verjährung wird mit dem Ende des Kalenderjahres kommen, mit Ausnahme der Termine, die kürzer als zwei Jahre sind.