Am 26. April 2022 hat das Oberste Gericht in der Rechtssache III CZP 91/22 einen Beschluss über die Übernahme der Kosten für die Nichteinleitung des Vollstreckungsverfahrens durch den Gläubiger gefasst, wenn ein Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens gestellt wird und die Verjährungsfrist für die Forderung, die Gegenstand des Vollstreckungstitels ist, abgelaufen ist. Nach dem Inhalt des Beschlusses erlässt der Gerichtsvollzieher im Falle der Verweigerung der Einleitung der Vollstreckung wegen offensichtlicher Verjährung der Forderung aus dem Vollstreckungstitel, wenn der Gläubiger kein Dokument vorgelegt hat, das die Unterbrechung der Verjährung bestätigt, einen Beschluss über die Erhebung einer anteiligen Gebühr in Höhe von 10 % der vollstreckten Leistung vom Gläubiger. Der Beschluss bedeutet, dass ein Gläubiger, der einen Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens stellt, bei dem der Vollstreckungstitel den Ablauf der Verjährungsfrist angibt, verpflichtet ist, dem Antrag eine Urkunde beizufügen, die die Unterbrechung der Verjährung bestätigt. Andernfalls lehnt der Gerichtsvollzieher die Einleitung der Vollstreckung ab und stellt dem Gläubiger eine Gebühr in Rechnung, ohne ihn zur Vorlage eines solchen Dokuments aufzufordern.