Am 27. April 2022 entschied der Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache Nr. K 12/20, dass die Bestimmung von Artikel 40 Absatz 3 und Absatz 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung insoweit mit der Verfassung vereinbar ist, als sie die Befugnisse der Gemeinde zum Erlass von Vollstreckungsvorschriften nur in den Bereichen einschränkt, in denen keine gesetzliche Regelung besteht. Das Verfahren wurde durch einen Antrag des Stadtrats von Leszno eingeleitet.
In der Klageschrift wurden die oben genannten Vorschriften insoweit angefochten, als sie den Erlass von Vollstreckungsvorschriften, die mit einer Geldbuße in der Art und Weise und nach den Grundsätzen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bedroht sind, verhindern, weil diese Frage in einem gesonderten Gesetz in Vorschriften geregelt ist, die jedoch keinen strafrechtlichen Charakter haben, obwohl der Erlass von Vollstreckungsvorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Bürger und zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, des Friedens und der Sicherheit erforderlich ist und der Erlass von Vorschriften mit strafrechtlichem Charakter mit Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 1 und 2 der Verfassung gerechtfertigt ist. Zu diesem Vorwurf hat das Verfassungsgericht festgestellt, dass das verfassungsrechtliche Konzept der territorialen Selbstverwaltung als selbständige Körperschaft, die einen wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahrnimmt (Art. 16 Abs. 2 der Verfassung), erfordert, dass den Organen der territorialen Selbstverwaltung eine möglichst große Freiheit (Selbstständigkeit) bei der Gestaltung des Ortsrechts eingeräumt wird, was sich in der Konstruktion einer gesetzlichen Ermächtigung zu deren Erlass niederschlägt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs gibt der Wortlaut von Artikel 94 der Verfassung jedoch Anlass, anzuerkennen, dass das Systeminstitut den Grundsatz des Vorrangs (Primats) des Gesetzes in Bezug auf die Akte des lokalen Rechts eingeführt hat. Die lokalen Gebietskörperschaften erlassen auf der Grundlage und in den Grenzen der in einem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen für ihren Tätigkeitsbereich verbindliche lokale Rechtsakte. Der Gesetzgeber ist daher befugt, die im Ortsgesetz zu regelnden Angelegenheiten zu bestimmen. Dies geschieht in der Regel durch Angabe der zur Regelung übertragenen Angelegenheiten. Die Verfassung hindert den Gesetzgeber jedoch nicht daran, den kommunalen Gebietskörperschaften eine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Rechtsvorschriften zu übertragen, die darauf abzielen, Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum sowie für den öffentlichen Frieden im Bereich ihrer Tätigkeit entgegenzuwirken, sofern diese Vorschriften mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und es nicht möglich ist, diesen Gefahren auf der Grundlage der bestehenden Rechtsnormen wirksam zu begegnen.