Am 5. November 2014 (Aktenzeichen: III CZP 76/14) hat das Oberste Gericht einen bedeutungsvollen Beschluss über die Art der Geltendmachung von Vertragsstrafen gefasst. Der Beschluss bezieht sich auf die Wirksamkeit der Aufrechnung von Zahlungsforderungen der Vertragsstrafen. Gemäß diesem Beschluss wird derartige Forderung – soweit nichts anderes im Vertrag bestimmt wurde – nach Ablauf des sich aus Art. 455 des polnischen Zivilgesetzbuches ergebenden Termin fällig, d.h. nach der formellen Aufforderung des Vertragspartners zur Zahlung der Vertragsstrafe. Demzufolge kann eine derartige Aufforderung als Bedingung der wirksamen Aufrechnung der Vertragsstrafe betrachtet werden, da nur fällige Forderungen der Aufrechnung unterliegen.
Ohne vorherige Zahlungsaufforderung kann die Aufrechnung als unwirksam anerkannt werden, auch wenn die Vertragsstrafe rechtmäßig berechnet worden ist. Weitere Einzelheiten dazu werden wir nach der Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Beschlusses durch das Oberste Gericht erfahren.