Am 2. September 2019 hat der Oberste Gericht auf Antrag des Finanzbeauftragten ein Beschluss befasst, nach dem der Geschädigte und der Zessionär, wegen der obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftzeugeigentürmer, erlaubt sind von dem Versicherer Aufwandsentschädigung für die private Fachexpertise verlangen, wenn sie nötig war für effektives Erwerb der Entschädigung ( Sachennummer III CZP 99/18).
Dieser Beschluss ist wesentlich für jemanden, wer bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Versicherer Fachexpertisen benutzen, auch für die professionellen Subjekten, die an dem Versicherungsmarkt handeln.
Infolge dieses Beschlusses könnten die Vorschriften so in anderen als Versicherungssachen ausgelegt werden und damit der Tür für die Beachtung der Rückzahlungsforderungen für private Fachexpertisen von dem Gericht öffnet, was positiv bewertet sein soll.