Am 29. Mai 2019 auf Antrag des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts wurde einen Beschluss befasst, der der Rahmen von der Versichererhaftung bei den Verkehrssachen betrifft.
Laut des Beschlusses kann Zessionar von dem Versicherer die Aufwandsentschädigung für die Fachexpertisen betr. die Schätzung der Höhe von Schaden verlangen.
Der Antrag betraf insbesondere diese Forderungen, die durch Abtretung bei den professionellen Subjekten, die sich auf die Geltenmachung der Ansprüche gegen Versicherer spezialisieren, erworben worden waren. Die Folgen dieses Beschlusses gehen über den Rahmen des Antrags hinaus. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts kann es argumentiert werden, dass jemand, wem die Schadenersatzforderung zusteht, erlaubt ist die Aufwandsentschädigung für die Schätzung der Höhe von Schaden vor dem Prozessbeginn zu verlangen.