Am 30. Juni 2021 hat der Verfassungsgerichtshof in dem unter der Signatur SK 37/19 geführten Verfahren festgestellt, dass die Bestimmungen des so genannten Straßensbesondersgesetzes, d.h. des Gesetzes vom 10. April 2003 über besondere Grundsätze der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im Bereich der öffentlichen Straßen, mit der Verfassung unvereinbar sind.
Das oben genannte Gesetz regelt das Verfahren zum Erwerb von Grundstücken für Straßen und verweist in diesem Zusammenhang auf das Gesetz über die Verwaltung von Grundstücken, enthält jedoch keine Bestimmungen über die Rückgabe von Grundstücken.
Infolge des oben genannten Urteils wird es möglich sein, die Rückgabe von Grundstücken, die für öffentliche Straßen enteignet wurden, nach denselben Grundsätzen wie im Falle einer gewöhnlichen Enteignung zu verlangen.