Am 13. Dezember 2022 hat der Oberste Gerichtshof – Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten – in der Rechtssache Nr. I NSNc 433/21 ein Urteil erlassen, mit dem die außerordentliche Beschwerde des Generalstaatsanwalts gegen das Urteil abgewiesen wurde, mit dem die Klage eines Arbeitnehmers gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilweise abgewiesen wurde, der zuvor ein Urteil erwirkt hatte, mit dem ihm von der Gesellschaft eine Vergütung für seine Arbeit zugesprochen wurde, das er jedoch aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht vollstrecken konnte.
Der Oberste Gerichtshof hat bei der Zurückweisung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil auf dem in der juristischen Literatur vorherrschenden Konzept der Ausgleichshaftung von Geschäftsführer einer GmbH beruht und dass die Voraussetzungen für diese außerordentliche Berufungsmaßnahme nicht gegeben sind – was an sich keine Kontroverse hervorruft, jedoch kann die Sach- und Rechtslage des Urteils zur Grundlage für die Betrachtung der in Artikel 299 des Handelsgesellschaftengesetzbuchs vorgesehenen Art der Haftung bei Ansprüchen auf Arbeitsvergütung werden.
Der Inhalt der in der Rechtssache streitigen Ansprüche und der Inhalt verschiedener Entscheidungen des Beziksgerichts und des Berufungsgerichts, die vor der Einlegung der außerordentlichen Beschwerde ergangen sind, zeigen, dass es drei Möglichkeiten gibt, die oben genannte Bestimmung in Bezug auf die Ansprüche auf Arbeitsvergütung auszulegen: Zuerkennung des vollen Bruttobetrags an die Geschäftsführer, Zuerkennung des Betrags abzüglich der geschuldeten Steuern und Sozialbeiträge und Zuerkennung des Betrags nur abzüglich der Steuern. Der endgültige Schiedsspruch in diesem Fall zugunsten des Arbeitnehmers war ein Betrag abzüglich der Steuervorauszahlungen, was ein vernünftiger Kompromiss zu sein scheint.