Am 24. Juli 2023 hat die Bauaufsichtsbehörde der Provinz aufgrund eines von den Anwälten des Verwaltungsrechtsteams im Namen des Mandanten der Kanzlei eingelegten Rechtsbehelfs eine Entscheidung erlassen, mit der die frühere Entscheidung der Bezirksbauaufsichtsbehörde, mit der der Abriss eines im Bau befindlichen Gebäudes angeordnet wurde, in vollem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt wurde. Eine solche Entscheidung ist in den Verwaltungsinstanzen endgültig.
Der Landesbauinspektor schloss sich zunächst der von den Anwälten der Kanzlei vertretenen Auffassung an, wonach eine frühere rechtskräftige Aufhebung eines gegen eine Bauabsichtsanzeige erhobenen Widerspruchs durch eine zweitinstanzliche Behörde für sich genommen die Anerkennung eines Widerspruchs als vorschriftswidrig und damit die Anordnung des Abrisses eines im Bau befindlichen Gebäudes entsprechend dem Inhalt der zuvor vom Investor erfolgten Anzeige ausschließt. Dies ist sehr zufriedenstellend, da sich die Verwaltungsbehörde voll und ganz auf den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens der Bürger in den Staat gestützt hat, ohne dass eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden musste.
Darüber hinaus bestätigte der Provinzialbauinspektor die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Vorwürfe in Bezug auf Verfahrensaspekte, d. h. das Fehlen einer vorherigen Anordnung zur Einstellung der Arbeiten und die Nichtberücksichtigung der im Rahmen des vom Provinzialbauinspektor geführten Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Änderung des örtlichen Flächennutzungsplans durch die Behörde erster Instanz.