Die Anwälte der Prozessabteilung von Babiaczyk, Skrocki und Partner sp. k. vertreten die Mandanten der Kanzlei – eine Produktionsgesellschaft, die zu einem internationalen Konzern gehört – in einem Rechtsstreit mit den Staatsforsten vor dem Hintergrund der Abwicklung von Bankgarantien. Der Wert der Forderungen beträgt 1.000.000 PLN.
Im Januar 2023. Der Oberste Gerichtshof hat zwei wichtige Beschlüsse gefasst, die aus verfahrensrechtlicher Sicht für die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen von Bedeutung sind.
Am 12. Januar 2023 hat das Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Poznań die von den Anwälten der Kanzlei vorgebrachten Argumente in vollem Umfang anerkannt und die Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft gegen die Baugenehmigung des Mandanten der Kanzlei abgewiesen.
Am 13. Dezember 2022 hat der Oberste Gerichtshof – Kammer für außerordentliche Kontrolle und öffentliche Angelegenheiten – in der Rechtssache Nr. I NSNc 433/21 ein Urteil erlassen, mit dem die außerordentliche Beschwerde des Generalstaatsanwalts gegen das Urteil abgewiesen wurde, mit dem die Klage eines Arbeitnehmers gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilweise abgewiesen wurde, der zuvor ein Urteil erwirkt hatte, mit dem ihm von der Gesellschaft eine Vergütung für seine Arbeit zugesprochen wurde, das er jedoch aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht vollstrecken konnte.
Der Jahreswechsel 2022 und 2023 brachte eine Reihe von Änderungen im Bereich der Verbraucherrechte mit sich, die mit der Umsetzung von EU-Richtlinien in die polnische Rechtsordnung zusammenhängen. Am 1. Januar 2023 treten nämlich zwei Gesetze zur Änderung des Gesetzes über die Rechte der Verbraucher sowie das Zivilgesetzbuch, das Gesetz über das internationale Privatrecht und andere normative Rechtsakte in Kraft.
Am 17. November 2022 hat der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache III PZP 2/21 einen Beschluss gefasst, wonach das erkennende Gericht eine Gesetzesbestimmung, die es für unvereinbar mit der Verfassung der Republik Polen hält, selbständig außer Acht lassen und nicht anwenden kann, wenn die Bestimmung des Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof der Stellung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 193 der Verfassung der Republik Polen entgegensteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Bestimmung, die bereits ihre Verbindlichkeit verloren hat, auf einen bestimmten Sachverhalt angewendet werden muss.